Nachzahlungen des Jobcenters können nicht gepfändet werden

Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 24.01.2018 entschieden.

Das Gericht geht davon aus, dass sich die auf Antrag der Schuldnerin erfolgte Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Hinblick auf eine auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin eingegangene Nachzahlung in Höhe von 5.584,16 € einen erhöhten pfändungsfreien Betrag nach § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO festzusetzen, als rechts- und ermessensfehlerfrei darstellt. Durch diese Art der Berechnung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags wird dem aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Rechnung getragen.

Auch rückwirkend gezahlte Leistungen nach dem SGB II sind also bis zur Pfändungsfreigrenze geschützt.

BGH, VII ZB 21/17, Beschluss vom 24. Januar 2018

Eile ist geboten – Bundesverfassungsgericht zu Unterkunftskosten

In einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht muss geprüft werden, ob die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt.

Sind die Kosten für Unterkunft und Heizung streitig stellten sich die Sozial- und Landessozialgericht auf den Standpunkt, Eilbedürftigkeit sei erst gegeben, wenn eine Kündigung der Wohnung erfolgt sei und bereits Räumungsklage erhoben wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese pauschale Annahme rechtswidrig ist.

Gerichte sind gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn den Antragstellenden sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Dazu gehört es, den Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten. Daher ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffenen hätte. Diesen Anforderungen wird das Landessozialgericht vorliegend nicht gerecht. Es stellt allein und schematisch auf die Erhebung der Räumungsklage ab und legt seiner Entscheidung damit ein der gesetzgeberischen Zwecksetzung nicht entsprechendes, zu enges Verständnis des wesentlichen Nachteils zugrunde.

BVerfG, Beschluss vom 01. August 2017 – 1 BvR 1910/12

SGB II und Hundehalterhaftpflicht

Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, können vom Halter nicht vom Einkommen abgesetzt werden, um so höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten. Dies hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Februar 2017 entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (B 14 AS 10/16 R).

Geklagt hatte eine Hundehalterin, die ergänzend zu ihrem Einkommen aus Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld II bezogen hatte. Das Bundessozialgericht begründete die fehlende Absetzmöglichkeit der Versicherungsbeiträge mit Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung (§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch): Danach sollen nur solche Versicherungen, die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch aufweisen, vom Einkommen abgesetzt werden können, so zum Beispiel die Gebäudebrandversicherung, weil sie dem Wohnen dient, oder die Kfz-Haftpflichtversicherung, weil durch ein Auto die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird. Ein derartiger Bezug zur Existenzsicherung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist bei der Tierhaltung nicht gegeben, auch wenn ein Hund für viele Menschen von großer Bedeutung ist. Ist ein Hund aus gesundheitlichen Gründen notwendig, werden zum Beispiel von der Krankenkasse die Kosten eines Blindenführhundes übernommen.

Pressemitteilung des Bundessozialgericht

Keine Bedürftigkeit, wenn das Eigenheim zu groß ist

Das Bundessozialgericht hat am 12.10.2016 den Anspruch einer Familie auf Leistungen nach dem SGB II abgewiesen, weil das selbstbewohnte Eigenheim einige Quadratmeter zu groß ist. Die Familie bekommt jetzt solange eine Darlehen vom Jobcenter bis das Haus verkauft ist.

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hausgrundstücks mit einem von ihnen selbst 1996 erbauten Einfamilienhaus, dessen Wohnfläche 143,93 qm beträgt. Sie bezogen das Haus zunächst mit ihren vier Kindern, bewohnten es dann aber nur noch zusammen mit dem jüngsten Sohn.

Das SG Aurich hatte das Jobcenter zunächst verurteilt, den Klägern die Leistungen weiter zu gewähren, weil es sich bei Einzug noch um ein angemessenes Hausgrundstück gehandelt habe. Das Landessozialgericht hatte das Urteil aufgehoben und das Hausgrundstück als Vermögen berücksichtigt, weil auf die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung abzustellen sei. Im streitbefangenen Zeitraum sei das Haus nur von drei Personen bewohnt worden. Darauf, dass es ursprünglich für eine sechsköpfige Familie erbaut wurde, komme es nicht an.

Das BSG bestätigt nun, dass die Kläger mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Umwandlung der darlehensweise gewährten Leistungen in einen Zuschuss haben. Diesem Anspruch steht entgegen, dass ihr Hausgrundstück mit Einfamilienhaus wegen seiner Größe als Vermögen zu berücksichtigen ist. Nur ein selbst genutztes Hausgrundstück angemessener Größe gilt als Schonvermögen; maßgebend für die Angemessenheit Lebensumstände während des Leistungsbezuges. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Gesamtwohnfläche des auf dem Grundstück errichteten Hauses maßgeblich. Diese ist bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) zu bestimmen, differenziert nach der Anzahl der Personen. Für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, sah das II. WobauG eine Wohnflächengrenze von 130 qm vor. Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren. Hiervon ausgehend beträgt die Wohnflächengrenze einer angemessenen Wohnung im Fall der Kläger 110 qm, denn das Haus wurde im streitbefangenen Zeitraum nur von drei Personen bewohnt.

Eine Erhöhung der allgemeinen Angemessenheitsgrenze kann entgegen der Auffassung des LSG auch nicht § 82 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG herangezogen werden, wonach eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung für die Beurteilung der angemessenen Wohnfläche von steuerbegünstigten Wohnungen unschädlich ist. Die Verwertung des Grundstücks sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich.

Keine Grundsicherung für EU-Ausländer

Immer mehr deutsche Sozialgerichte widersprechen der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, wonach EU-Ausländer, die keine Leistungen vom Jobcenter beanspruchen können, Anspruch auf Leistungen auf Sozialhilfe haben.

Im Februar dieses Jahres hatte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass EU-Ausländer keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII haben, wenn sie sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Im August bekräftigte das Gericht nun seine Auffassung und stellte klar, dass sich der Ausschluss auch Familienangehörige erstreckt (Beschluss vom 08. August 2016, Az. L 3 AS 376/16 B ER).

Der Ausschluss von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ergebe sich unmittelbar aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn der EU-Bürger allenfalls noch ein Recht zum Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitsuche geltend machen könne. Er sei insoweit ausdrücklich mit seinen Familienangehörigen vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die Familie könne auch keine Grundsicherung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) verlangen, entschied das LSG. .

Das Bundessozialgerichts hatte in seinem Urteil vom 03. Dezember 2015 entschieden, dass EU-Bürgern bei einem Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet Sozialhilfe gewährt werden müsse. Das LSG geht davon aus, dass der Ermessensspielraum der Behörde – anders als vom BSG angenommen – nicht auf Null reduziert sei. Ein Anspruch ergebe sich weder aus dem Gesetz noch sei er durch das Grundgesetz oder Europäisches Recht geboten

Darlehen vom Jobcenter nur in Höhe von 10 % vom Regelsatz

Nach § 42 a Abs. 2 SGB II werden Rückzahlungen aus vom Jobcenter gewährten Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt, solange der Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht.

Auch für die Tilgung mehrerer Darlehen ist die Aufrechnungssumme auf 10 % des Regelbedarfs begrenzt. Dies entschied am 06.07.2015 das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg per beschluss im einstweiligen Rechtsschutz.

Fordert das Jobcenter mehr zurück, sollte gegen die Aufrechnung zunächst fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch entfaltet bereits aufschiebende Wirkung. Rechnen die Jobcenter dennoch weiter auf, können sie im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gerichtlich verpflichtet werden, die Aufrechnung nur in rechtmäßiger Höhe vorzunehmen.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 32 AS 1688/15 B ER

Mietobergrenze verfassungsgemäß?

Das Sozialgericht Mainz hat dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage zur Prüfung vorgelegt:

Ist es mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung lediglich anerkannt werden, soweit sie „angemessen“ sind, ohne dass der Gesetzgeber nähere Bestimmungen darüber getroffen hat, unter welchen Umständen von unangemessenen Aufwendungen auszugehen ist?

Die 3. Kammer des SG Mainz hat jetzt entschieden, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegen die Verfassung verstößt, weil er zu unbestimmt ist. Es lässt sich kein bezifferbarer und damit klagbarer Anspruch auf Leistungen ableiten. Die Ausgestaltung des Anspruchs auf ein soziokulturelles Existenzminimum darf aber nicht an die Verwaltung oder die Gerichtsbarkeit delegiert werden.

Der Beschluss des SG Mainz setzt sich mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Anspruch auf eine wirtschaftliche Grundsicherung grundsätzlich auseinander. Er erklärt, dass die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Existenzsicherung bislang weder ausgereift, noch widerspruchsfrei ist. Der Beschluss ist damit auch ein wichtiger Beitrag zur Frage, wie weit der menschenrechtliche Anspruch auf eine das soziokulturelle Existenzminimum sichernde Leistung reicht.

Link zum Vorlagebeschluss

„…, soweit diese angemessen sind“

Das Sozialgericht Mainz hat mit Beschluss vom 12.12.2014 (S 3 AS 130/14) ein Verfahren ausgesetzt, in dem es um die Übernahme von Aufwendungen für die Unterkunft im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II geht.

Das Gericht hält § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II („…, soweit diese angemessen sind“) für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht muss über den Vorlagebeschluss mit einer schriftlichen Begründung entscheiden.

Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches sind derzeit noch verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Juli 2014 entschieden. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, würden im Ergebnis nicht verfehlt.

Unter anderem das Sozialgericht Berlin hatte die im Jahr 2011 geänderten Regelungen zur Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe für verfassungswidrig gehalten, zwei Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss, dass das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ist. Dieser Anspruch erstrecke sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz sowie zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

Die Auswahl einer tauglichen und sachgerechten Methode zur Ermittlung dieser Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen komme dem Gesetzgeber zu. Er dürfe keine Methode wählen, die existenzsichernde Bedarfe ausblendet, müsse die Berechnung fortwährend überprüfen und falls erforderlich weiterentwickeln.

Das BVerfG stellt nun fest, dass die Festsetzung der Gesamtsumme für den Regelbedarf nicht erkennen ließe, dass der existenzsichernde Bedarf nicht gedeckt sei. Mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) stütze sich der Gesetzgeber auf geeignete empirische Daten. Auch die Entscheidung, bei der EVS 2008 nur noch die einkommensschwächsten 15 % der Haushalte als Bezugsgröße heranzuziehen (statt wie zuvor die unteren 20 %), sei sachlich vertretbar. Ergeben sich erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Deckung existenzieller Bedarfe, läge es aber im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, rechtzeitig geeignete Nacherhebungen vorzunehmen, Leistungen auf der Grundlage eines eigenen Index zu erhöhen oder Unterdeckungen in sonstiger Weise aufzufangen. Das gälte beispielsweise für den Haushaltsstrom, wo der Gesetzgeber im Falle außergewöhnlicher Preissteigerungen verpflichtet sei, die Berechnung schon vor der regelmäßigen Fortschreibung anzupassen.

Die teilweise gesonderte Deckung von existenzsichernden Bedarfen, insbesondere über das Bildungspaket und das Schulbasispaket, sei vom Gesetzgeber tragfähig begründet. Allerdings müssen die Bildungs- und Teilhabeangebote für die Bedürftigen auch tatsächlich ohne weitere Kosten erreichbar sein; daher ist die neu geschaffene Ermessensregelung zur Erstattung von Aufwendungen für Fahrkosten als Anspruch auszulegen.

Der Gesetzgeber habe schließlich auch tragfähig begründet, warum sich die Fortschreibung der Regelbedarfe an die bundesdurchschnittliche Preis- und Lohnentwicklung anlehnt. Die Preisentwicklung müsse allerdings – wie geschehen – im Vergleich zur Lohnentwicklung stärker gewichtet werden, weil gerade bei Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums deren realer Wert zu sichern ist.

Es bleibt nun abzuwarten, wie die konkreten Hinweise in der Entscheidung die Praxis der Jobcenter und Sozialgerichte beeinflusst.

Volle Regelsätze nach dem SGB XII auch für nicht allein lebende Behinderte

Das Bundessozialgericht hat am 23.07.2014 in drei Fällen entschieden, dass erwachsenen Leistungsberechtigten, die keinen eigenen Haushalt führen, jedoch nicht als Ehegatte, Lebenspartner oder in ähnlicher Gemeinschaft den Haushalt gemeinsam führen, Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 (d.h. 100 %) zustehen (Az. B 8 SO 14/13 R, Az. B 8 SO 31/12 R und Az. B 8 SO 12/13 R).

Das BSG tritt damit der weit verbreiteten sozialhilferechtlichen Praxis entgegen, die nur 80 % des Regelsatzes für angemessen hält.

Für eine Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist es nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise alleine geführt werde. Vielmehr genügt es, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit Personen führt, die nicht Partner sind. Bei einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von Erwachsenen ist nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können, ausschlaggebend. Die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit ist ausreichend. Das ist nach den jetzigen Entscheidungen des BSG sowohl beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen als auch beim Zusammenleben der Leistungsberechtigten mit ihren Eltern regelmäßig der Fall.

Wichtig ist es, jetzt einen Überprüfungsantrag auf Korrektur eventuell falscher Leistungsbescheide zu stellen. Dann müssen die Leistungen auch rückwirkend ab dem 01.01.2013 nachgezahlt werden.