Krankenversicherungsbeiträge aus Honorartätigkeit des Rentners

Ich beziehe seit dem 01.06.2014 Rente, arbeite aber mit verschiedenen Honorarverträgen weiterhin. Nun habe ich erfahren, dass ich auf meinen Gewinn außer Steuern zusätzlich Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss. Z.B. hatte ich 2014 zwischen Juni und Dezember Einkommen in Höhe von 2.000,00 €. Muss ich diese der Krankenkasse melden? Ich weiß weder das Verfahren noch, wie viel davon als Krankenkassenbeitrag zu zahlen ist. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Leider ist es so, dass Rentner auf jegliches Arbeitseinkommen, dass sie neben der Rente erzielen, ob aus einer abhängigen oder einer selbständigen Arbeit, Krankenversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Eine Ausnahme gilt nur für geringfügige und kurzfristige Tätigkeiten (sog. Minijobs).

Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie als Rentnerin in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und nebenbei selbständig sind. Dann gilt für Sie § 237 SGB V, wonach neben der Rente und vergleichbaren Einkommen grundsätzlich auch das Arbeitseinkommen zur Beitragsbemessung herangezogen wird.

Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind Beiträge allerdings nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreiten. Diese Grenze beträgt im Jahr 2017 in den alten Bundesländern monatlich 2.975 € und in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin 2.660 €. Sie könnten also monatlich 148,75 € bzw. 133,00 € verdienen, ohne das Beiträge zu entrichten währen.

Wenn Sie aber regelmäßig in der Größenordnung wie im Jahr 2014 verdienen, müssen Sie Ihrer Krankenversicherung die Höhe des Arbeitseinkommens mitteilen. In der Regel erfolgt das durch den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres, auf dessen Grundlage dann die Beiträge errechnet werden.

Beitragspflicht besteht nicht nur für den die Mindestgrenze übersteigenden Betrag, sondern für die gesamten Einnahmen. Pflichtversicherte Altersrentner, die eine Vollrente erhalten, zahlen auf das Erwerbseinkommen den ermäßigten Beitragssatz (2017: 14 %), da ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr versicherbar ist. Da jedoch nicht wie beim Rentenzahlbetrag durch die Deutsche Rentenversicherung oder vom Arbeitgeber ein hälftiger Beitrag übernommen wird, hat der Rentner die Beiträge allein zu tragen. Das Arbeitseinkommen ist nach der erstmaligen Meldung dann jährlich der Krankenkasse zu melden.

Tagesspiegel, Rechtsfrage an Denise Paetow, Fachanwältin für Sozialrecht, Mai 2017