Krankenversicherung – Beitragsberechnung aus Direktversicherungen

Seit 2006 hatte ich auf Vorschlag meines Arbeitgebers (öffentlicher Dienst) einer Entgeltumwandlung zur Altersversorgung zugestimmt. Mit und ohne Entgeltumwandlung lag ich jeweils über der Bemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, so dass diesen Versicherungsträgern keine Beiträge durch die Entgeltumwandlung verloren gegangen sind. Jetzt ist die Summe fällig geworden.
Ist es korrekt, dass ich darauf nun trotzdem Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung entrichten muss?

Nach § 237 ff SGB V werden der Beitragsbemessung neben dem Zahlbetrag der Rente u.a. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (z.B. Versorgungsbezüge) zu Grunde gelegt.

Beitragspflichtig sind seit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, das zum 01.01.2004 in Kraft trat, auch Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen. Dazu zählen auch zur Auszahlung kommenden Kapitalabfindungen, die an die Stelle eines Versorgungsbezugs treten und mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz beitragspflichtig sind.

Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips seit langem für geboten. Der Gesetzgeber hat dieses Gebot 2004 ausdrücklich in die Gesetzesbegründung aufgenommen.

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes beschäftigten sich das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht mit der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Versorgungsbezüge für die Beitragsbemessung, mit dem Heranziehen des vollen allgemeinen Beitragssatzes sowie mit der Berücksichtigung von Direktversicherungen und Pensionszusagen. In den bisher abgeschlossenen Verfahren wurde die Beitragsberechnung wie vom Gesetzgeber gewollt für verfassungsgemäß erachtet. Zuletzt wurde differenzierend darüber entschieden, dass nicht der gesamte Auszahlungsbetrag verbeitragt werden darf, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernommen und fortgeführt hat. Offen ist zudem noch eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der privaten Fortführung von Pensionsfonds.

Es ist also gesetzlich vorgesehen und verfassungsrechtlich bestätigt, dass Rentner auf sämtliche Renten und rentenähnliche Einkommen Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Zu letzteren zählen auch Betriebsrenten. Es kann also leider dahinstehen, dass Sie (und Ihr Arbeitgeber) sich durch das Abführen Ihres Gehalts in die Betriebsrente keine Sozialversicherungsbeiträge erspart haben. Sie müssen jetzt auf die ausgezahlte Rente volle Versicherungsbeiträge zahlen. Die juristischen Möglichkeiten, gegen die Beitragsberechnung vorzugehen, sind ausgeschöpft.

Tagesspiegel, Rechtsfrage an Denise Paetow, Fachanwältin für Sozialrecht, Februar 2017