Kostet das Reisen das Kindergeld?

Ich habe gerade das Abi geschafft und möchte jetzt ein Jahr als Angestellter, Minijobber oder auf selbstständiger Basis arbeiten und reisen. Hat meine Planung Folgen für das Kindergeld meiner Eltern – und wenn, ab wann und bis wann?

Kindergeld erhalten Ihre Eltern, solange Sie unter 18 Jahre alt sind und im Haushalt Ihrer Eltern leben. Voraussetzung für den Bezug ist also zunächst, dass Sie auch während Ihrer Reisen, Ihren gewöhnlichen Wohnsitz bei den Eltern nicht aufgeben.

Volljährige Kinder erhalten Kindergeld, wenn sie sich im Studium oder in einer Ausbildung befinden. Nach der Beendigung der Schule und vor Beginn des Studiums zahlt die Familienkasse für eine Übergangszeit bis zu vier Monaten das Kindergeld weiter, wenn absehbar ist, dass Sie ein Studium beginnen oder eine Lehre absolvieren werden. Es ist also sinnvoll, sich schon mal auf ein Studium zu bewerben.

Fallen bis zum Beginn des angestrebten Studiums längere Wartezeiten als 4 Monate an oder wird man zunächst von einer Universität abgelehnt, muss der Familienkasse nachgewiesen werden, dass die Verzögerung auf den Mangel an Studienplätzen zurückzuführen ist. Ist die Verzögerung auf die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit oder die Reisen zurückzuführen, führt dies zum Verlust des Kindergeldanspruchs.

Um den Kindergeldanspruch bis zum Studienbeginn auch über die 4 Monate hinaus zu sichern, besteht schließlich die Möglichkeit, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos bzw. ausbildungssuchend zu melden. Das ist natürlich nur möglich, wenn man der Arbeits- bzw. Ausbildungsvermittlung zur Verfügung steht, also nicht auf Reisen ist oder in Vollzeit eine Tätigkeit ausübt. Eine kurzfristige Tätigkeit steht der Meldung nicht entgegen.

Innerhalb der ersten vier Monate nach dem Schulabschluss steht die Erwerbstätigkeit selbst dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen. Aber selbst nach dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines ersten Studiums schadet eine geringfügige Tätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit mit nur bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitstätigkeit dem Anspruch auf Kindergeld nicht.

Tagesspiegel – Rechtsfrage an Denise Paetow, Fachanwältin für Sozialrecht, Oktober 2017