Keine Bedürftigkeit, wenn das Eigenheim zu groß ist

Das Bundessozialgericht hat am 12.10.2016 den Anspruch einer Familie auf Leistungen nach dem SGB II abgewiesen, weil das selbstbewohnte Eigenheim einige Quadratmeter zu groß ist. Die Familie bekommt jetzt solange eine Darlehen vom Jobcenter bis das Haus verkauft ist.

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hausgrundstücks mit einem von ihnen selbst 1996 erbauten Einfamilienhaus, dessen Wohnfläche 143,93 qm beträgt. Sie bezogen das Haus zunächst mit ihren vier Kindern, bewohnten es dann aber nur noch zusammen mit dem jüngsten Sohn.

Das SG Aurich hatte das Jobcenter zunächst verurteilt, den Klägern die Leistungen weiter zu gewähren, weil es sich bei Einzug noch um ein angemessenes Hausgrundstück gehandelt habe. Das Landessozialgericht hatte das Urteil aufgehoben und das Hausgrundstück als Vermögen berücksichtigt, weil auf die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung abzustellen sei. Im streitbefangenen Zeitraum sei das Haus nur von drei Personen bewohnt worden. Darauf, dass es ursprünglich für eine sechsköpfige Familie erbaut wurde, komme es nicht an.

Das BSG bestätigt nun, dass die Kläger mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Umwandlung der darlehensweise gewährten Leistungen in einen Zuschuss haben. Diesem Anspruch steht entgegen, dass ihr Hausgrundstück mit Einfamilienhaus wegen seiner Größe als Vermögen zu berücksichtigen ist. Nur ein selbst genutztes Hausgrundstück angemessener Größe gilt als Schonvermögen; maßgebend für die Angemessenheit Lebensumstände während des Leistungsbezuges. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Gesamtwohnfläche des auf dem Grundstück errichteten Hauses maßgeblich. Diese ist bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 01.01.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) zu bestimmen, differenziert nach der Anzahl der Personen. Für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, sah das II. WobauG eine Wohnflächengrenze von 130 qm vor. Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren. Hiervon ausgehend beträgt die Wohnflächengrenze einer angemessenen Wohnung im Fall der Kläger 110 qm, denn das Haus wurde im streitbefangenen Zeitraum nur von drei Personen bewohnt.

Eine Erhöhung der allgemeinen Angemessenheitsgrenze kann entgegen der Auffassung des LSG auch nicht § 82 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG herangezogen werden, wonach eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung für die Beurteilung der angemessenen Wohnfläche von steuerbegünstigten Wohnungen unschädlich ist. Die Verwertung des Grundstücks sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich.