Kein Lückenschluss durch Nachzahlung von Rentenbeiträgen

Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung geschlossen werden können.

Der Kläger hatte im Verlauf seines Arbeitslebens insgesamt 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten erreicht. Seit 01.07.2014 können Versicherte mit 45 Beitragsjahren die Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen (sog. „Rente mit 63“). Der Kläger beantragte die Rente mit 63 und die Nachzahlung freiwilliger Beiträge, um die einjährige Beitragslücke zu schließen.

Die Rentenversicherung lehnte die Nachzahlung freiwilliger Beiträge wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab. Ein Härtefall könne nicht anerkannt werden. Altersrente könne es zum vom Kläger gewünschten Zeitpunkt deshalb nur mit Abschlägen geben. Das Sozialgericht Stuttgart hatte der Klage wegen des Vorliegens einer besonderen Härte stattgegeben. Die Härte liege bereits in der tatsache, dass die Rente mit 63 für den Kläger mit Abschlägen behaftet wäre.

Das LSG Baden-Württemberg hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und der Rentenversicherung Recht gegeben. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, nach so langer Zeit noch freiwillige Beiträge nachzuzahlen, um die Lücke zu schließen. Nach Fristablauf könnten Beiträge nur in besonderen Härtefällen nachentrichtet werden. Die gesetzliche Härtefallregelung sei aber nicht dazu da, sämtliche Nachteile auszugleichen, die mit der Versäumung der genannten Fristen einhergingen, sondern greife nur in bestimmten Konstellationen, insbesondere bei Verlust einer Rentenanwartschaft. Um Abschläge zu vermeiden hätte der Kläger auch z.B. zwölf Monate länger arbeiten können und mit 64 Jahren in die dann immer noch vorgezogene abschlagsfreie Rente gehen können. Er hätte auch bereits 2007 freiwillige Beiträge entrichten können, um die Lücke zu schließen. Dies habe er bewusst nicht getan, weil er damals davon ausgegangen sei, dass mit dieser Beitragslücke für ihn keine Nachteile verbunden seien. Mit der Nachzahlung von Beiträgen habe man aber nicht warten können, bis irgendwann in der Zukunft Änderungen eintreten und die Nachzahlung auf die Zeit verschieben, in der die Nachteile einer Betragslücke sichtbar werden oder schon eingetreten seien.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 08.01.2018

LSG Stuttgart – L 10 R 2182/16