Intensivpfleger können keine freien Mitarbeiter sein

Das LSG Essen hat am 26.11.2014 entschieden, dass auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte als Arbeitnehmer tätig sind und die Klinik für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss (L 8 R 573/12).

Belastungsspitzen im Pflegebereich werden aktuell noch durch den Einsatz auf selbständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen. In einem Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hatte ein Kläger, der auf der Basis von Dienstleistungsverträgen in den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser, tätig wurde, die Feststellung beantragt, dass er diese Arbeiten als Selbständiger verrichte und nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliege. Er trug übereinstimmend mit der zum Verfahren beigeladenen Klinik vor, er könne sich die Patienten, die er auf der Intensivstation pflege, unabhängig von der ärztlichen Leitung, der Pflegedienst- oder der Stationsleitung selbst aussuchen, unterliege nur im geringem Maß ärztlichen Weisungen und halte sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen Qualitätsstandards der Klinik, sondern an nationale Expertenstandards.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind jedoch die Voraussetzungen einer abhängigen, zur Sozialversicherung führenden Beschäftigung gegeben. Ausschlaggebend sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation, die am Wohl der schwerstkranken Patienten als oberstem Gebot orientiert sein müssten und daher in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlägen. Die in diesem engen Rahmen etwa gegenüber angestellten Pflegekräften größeren Freiheiten des Klägers reichen nicht aus, von weitgehender Weisungsfreiheit auszugehen, wie sie typisch für einen selbständigen Unternehmer sei. Da der Kläger nach geleisteten Stunden bezahlt werde, trage er im Übrigen auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko.

Der Senat hat die Revision zum BSG nicht zugelassen.